Update 23.02.2022
Update 07.02.2022
Die Sächsische Staatsregierung hat eine weitere Änderung der Sächsischen Corona-Notfallverordnung beschlossen. Diese trat am 06.02.2022 in Kraft und ist bis einschließlich 06.03.2022 gültig.
Die Corona-Maßnahmen im Überblick hier.
Update 14.01.2022
Am 20.01.2022 führt der DRK eine Impfaktion im NETZWERK (ehe. AH Lämmel) Anschrift: Zum Gewerbepark 1,09221 Neukirchen durch.
Start ist 09.00 Uhr – Ende 15.30 Uhr
Es ist kein Termin notwendig.
Bitte bringen Sie Ihre Krankenkarte, den Impfausweis und wenn möglich folgende Formulare ausgefüllt mit (nicht zwingend notwendig, da Formular auch vor Ort vorliegen).
Update 15.12.2021
Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen der Corona-Notfall-Verordnung vom 19.11.2021 zur Eindämmung verlängert.
Schutzmaßnahmen gelten weiter
Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt ebenso bestehen.
Neue Hotspot-Regelung für Gastronomiebetriebe
Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung untersagt ist. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Kontaktbeschränkungen
Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.
Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.
Weihnachten und Silvester
An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.
In der Zeit zwischen dem 24. und 26.12.2021 sowie 31.12.2021 und 01.01. 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.
Regelungen des Bundes
Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.
Klarstellung
Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.
Die Verordnung vom 13.12.2021 hier im Download.
Maßnahmen im Überblick
Update 12.11.2021
Neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft sowie Übersichten und Hinweise zur Umsetzung
Die neue sächsische Corona-Schutz-Verodnung gilt 08.11.2021 bis 25.11.2021 und ist hier zum Download.
Wir befinden uns seit 05.11.2021 in der Vorwarnstufe.
Übersicht geltende Regelungen für Einrichtungen und Angebote (pdf-Download hier):
Übersicht geltende Regelung für Veranstaltungen (pdf-Download hier):
Übersicht geltende Regelungen Weihnachtmärkte (pdf-Download hier):
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 5. November 2021 aktualisiert. Diese können auf der Internetseite des SMS unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html
Mit Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verodnung wurde ebenfalls eine Änderung der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung beschlossen. Ursprünglich war für den 08.11.2021 der Wegfall der Maskenpflicht im Unterricht vorgesehen. Doch die steigenden Infektionszahlen machen dies leider nicht möglich.
Schulen und Kindertageseinrichtungen können unabhängig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenhäusern regulär – also ohne Wechselunterricht – geöffnet bleiben. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor. Einen Überblick dazu finden Sie unter folgendem Link.
Update 26.08.2021
Neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist am 26.08.2021 in Kraft getreten und gilt bis 22.09.2021.
Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar:
Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u.a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen.
Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:
- dem Zugang zur Innengastronomie,
- der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen,
- der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
- dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen,
- dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich und
- der Beherbergung bei Anreise.
In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So sind beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.
Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:
- Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich ist weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich.
- Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.
Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des 7-Tage-Inzidenz-Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.
Vorwarnstufe
Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.
Die sogenannte Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Überlastungsstufe
Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.
Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.
Die Verordnung ist hier zum Download.
Eine Übersicht, was für Angebot und Einrichtungen gilt, findet sich hier.
Außerdem regelt die ebenfalls ab 26.08.2021 geltende neue Schul- und Kita-Coronaverordnung (SchulKitaCoVO) den Betrieb in den Kindertageseinrichtungen und Schulen:
In der neuen Verordnung ist ein inzidenzunabhängiger Präsenzunterricht (aller Schülerinnen und Schüler in der Schule) verankert. Landesweite Schulschließungen sind nicht vorgesehen. Auch die Schulbesuchspflicht gilt im neuen Schuljahr wieder für alle. Eine Befreiung ist nur noch für Schülerinnen und Schüler mit einem ärztlichen Attest möglich. Tests für Geimpfte und Genesene entfallen. Alle anderen müssen sich einmal die Woche testen, wenn die Inzidenz unter 10 liegt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz darüber, finden die Tests wieder zweimal die Woche statt.
Die Maskenpflicht setzt ab einer Inzidenz von 35 ein, außer in der Grund- und Förderschule (Primarbereich).
Vom 06.09.2021-19.09.2021 ist eine zweimalige Testung pro Woche an Schulen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das gesamte Schul- und Hortpersonal geplant – in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 10 eine dreimalige Testung. Die zweimalige Testung gilt auch für Lehrer in der Vorbereitungswoche. Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen sich nicht testen.
Weiterhin soll eine verschärfte Maskenpflicht in Schulen in diesem Zeitraum in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 10 umgesetzt werden.
Diese Maßnahmen dienen auch als Leitplanken für den weiteren Schuljahresablauf.
Es bleibt bei einer Abwägung zwischen dem Infektionsschutz, dem Recht auf Bildung und den gesundheitlichen Auswirkungen auf die Kinder, wenn kein Schulalltag mehr stattfindet. Gerade der letzte Punkt sei in den vergangenen zwei Jahren zu wenig berücksichtigt worden. So können schulscharf Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung vom Kultusministerium angeordnet werden, wenn lokale Ausbrüche stattfinden.
Sachsenweite Einschränkungen des Präsenzunterrichtes erfolgen erst bei Eintreten der in der ebenfalls neu beschlossenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Überlastungsstufe (Bettenauslastung in den Krankenhäusern). Erst dann würden alle Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für viele andere Schülerinnen und Schüler findet dann Wechselunterricht statt.
Bei den Schuleinführungsfeiern müssen sich am 04.09.2021 weder die zukünftigen Erstklässler, noch die Begleitpersonen testen lassen, wenn sie das Schulgelände betreten. Alle weiteren Hygieneschutzmaßnahmen (u.a. das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske) haben Bestand. Detaillierte Informationen zum Ablauf der Feiern werden von den Schulen an die Eltern weitergegeben.
Update 17.08.2021
Testzentrum Neukirchen bleibt vorerst geschlossen
Bis auf weiteres bleibt das Testzentrum in Neukirchen/Erzgeb. wegen Personalmangel geschlossen.
Weitere Informationen und geöffnete Testzentren finden Sie unter: https://besafe-coronatest.de/
Werde Be.SAFE Testhelfer in Teil- und Vollzeit
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Bei Interesse bitte mit Frau Arnold (Telefonnummer: 0176/47871244) in Verbindung setzen.
Update 22.07.2021
Zweite Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen – Gültigkeit verlängert
Das Sächsische Kabinett hat am 20.07.2021 die Verlängerung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt damit unverändert weiter vom 28.07.2021 bis einschließlich 25.08.2021.
Ergänzend wurde eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz aufgenommen:
Beschäftigte müssen ab dem 26.07.2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.
Weiter wesentliche Änderung ist die Regelung der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Die Änderungsverordnung zur Sächsischen Corona-Schutz-Verodnung ist hier zu finden.
Update 16.07.2021
Mobiles Impfteam erneut in Stollberg
Am 7. Juni 2021 erfolgte die Aufhebung der Impf-Priorisierung. Gemeinsam mit dem DRK-Kreisverband Aue-Schwarzenberg organisiert die Stadtverwaltung Stollberg erneut eine Impfaktion. Die Impfaktion wird für ALLE Impfwilligen ab 16 Jahren
am Mittwoch, dem 28. Juli 2021 sowie am Donnerstag, dem 29. Juli 2021
im Bürgergarten, Hohensteiner Straße 16, 09366 Stollberg durchgeführt.
Geimpft wird der COVID-19 mRNA Impfstoff BioNTech.
Die dafür erforderliche Zweitimpfung wird am Samstag, dem 21. August 2021 sowie am Sonntag, dem 22. August 2021 stattfinden.
Die Impfung ist ausschließlich nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eines Impftermins möglich!
Zu folgenden Zeiten können Termine unter der Rufnummer: 037296 94-112 vereinbart werden:
Donnerstag, 22.07.2021 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag, 23.07.2021 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, 26.07.2021 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Zur Impfung mitzubringen sind:
- Krankenversichertenkarte,
- Personalausweis oder Reisepass,
- möglichst der Impfausweis,
- Einverständniserklärung der Eltern bei Minderjährigen.
Zudem sind zur Durchführung der Impfung jeweils vorab ausgefüllt das Aufklärungsmerkblatt, der Anamnesebogen sowie die Einwilligungserklärung zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mitzubringen:
Anamnese und Einwilligungserklärung
Update 23.06.2021
Ab 01.07.2021: Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Eckdaten der neuen Verordnung
Die Sächsische Staatsregierung hat am 22.06.2021 einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung tritt ab 01.07.2021 in Kraft und gilt bis zum 28.07.2021.
Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach Infektionsschutzgesetz.
Was gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 10?
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen mit einigen Ausnahmen, wie z.B.:
- der Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
- der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
- der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
- den Regelungen zu Großveranstaltungen,
- der Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
- der Testpflicht im Bereich der Prostitution,
- den Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
Was gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100?
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.: Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
- Großveranstaltungen sind untersagt.
- Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
- Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
- Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.
- Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen ist ebenso untersagt, die touristische Unterbringung.
- Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.
- Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie sämtliche Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen untersagt.
Ab 01.07.2021: Sächsische Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung
Unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 10 gilt für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen eine einmal wöchentliche Testpflicht. Diese Reglung gilt ab dem übernächsten Tag, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unterschreitet. Oberhalb der 10er Inzidenz bleibt es bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche. Das sieht die neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vor, die am 22.06.2021 vom Sächsischen Kabinett beschlossen wurde und ab dem 01.07.2021 gilt. Die Verordnung sieht zudem vor, dass oberhalb eine Inzidenz von 100 Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und alle anderen weiterführende Schulen in den Wechselbetrieb gehen müssen. Da die Bundesnotbremse ab 01.07.2021 nicht mehr gilt, können nun die Einrichtungen jedoch inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Regionale Schul- und Kita-Schließungen sind nicht mehr vorgesehen.
Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann auch oberhalb einer Inzidenz von 100 Regelbetrieb stattfinden. Entscheidend sind jeweils die regionalen Werte in den Landkreisen und Kreisfreien Städten.
Wie bisher sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Regelbetrieb geöffnet bleiben.
Es bleibt zudem dabei, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal wegfällt, wenn die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP 2-Maske wird jedoch empfohlen.
Um besser auf lokale Infektionsgeschehen reagieren zu können, enthält die Verordnung eine erweiterte Hotspotregelung. So kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei mehr als einer Person in einer Schule das Tragen von Masken, die Zutrittsbeschränkung, das Wechselmodell oder gar die ganz oder teilweise Schließung von Schulen angeordnet werden – ungeachtet entsprechend niedriger Inzidenzwerte außerhalb der von vermehrten Infektionen betroffenen Schule.
Die Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung im Wortlaut finden Sie hier.
Update 09.06.2021
Ab 14.06.2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Eckdaten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Die sächsische Staatsregierung hat am 08.06.2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Sie tritt am 14.06.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30.06.2021. Vorgaben für Kitas und Schulen werden durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich.
Geänderte Grundsätze
Mit der Verordnung werden im Bereich der Grundsätze verschiedene Anpassungen vorgenommen. Fortan gilt für sämtliche Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.
Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.
Kontaktbeschränkungen
Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen.
Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.
In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.
Inzidenzbasierte Öffnungen
Ergänzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab dem 14. Juni 2021 zusätzlich folgende Lockerungen möglich:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.
- Messen, Tagungen und Kongresse könne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden.
- An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
- Beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben.
- Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich.
- Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig.
- Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig.
- Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen.
- Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht.
- Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt.
- Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.
- An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.
- Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.
- Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen.
- Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.
- Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand
von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für folgende Ausnahmen bleibt
die Testpflicht bestehen:
- Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
- Messen im Innenbereich,
- Großveranstaltungen,
- Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen sowie
- Prostitutionsangebote.
Update 27.05.2021
Die Staatsregierung hat am 26.05.2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31.05.2021 in Kraft und gelten bis zum 13.06.2021. Die neue Verordnung finden Sie hier.
Einen aktuellen Überblick über die Inzidenzen und weitere Kennzahlen in Sachsen finden Sie hier. Die Seite wird täglich mit Stand 12.30 Uhr aktualisiert.
Eckpunkte der Verodnung im Überblick:
7-Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen
Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen – ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich bzw. folgende Einrichtungen dürfen u. a. öffnen:
- Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
- Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich.
- Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
- Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
- Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
- Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder.
- Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50
Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit,
- die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
- Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung durchzuführen, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
- für Kunden im Einzelhandel,
- Gastronomie und Hotellerie,
- Zoos
- Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und
- Kulturstätten.
Modellprojekte
Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: Fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.
Schul- und Kitabetrieb
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass unterhalb einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich ist. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag.
Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In der Grundschule kann der Fokus in Eigenverantwortung der Schulen weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich. Schulfahrten sind weiterhin nicht zulässig, sollen aber mit der nächsten Corona-Schutz-Verordnung ab dem 14. Juni wieder möglich gemacht werden.
Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.
Update 12.05.2021
Mobiles Impfzentrum in Stollberg
Durch den Freistaat Sachsen wurde der Großen Kreisstadt Stollberg kurzfristig eine Menge von ca. 1.000 Dosen des COVID-19-Impfstoffes der Fa. Johnson & Johnson zur Verfügung gestellt. Der Impfstoff ist ohne Priorisierung zugelassen für Impfwillige ab 60 Jahren und hat den Vorteil, dass eine einmalige Impfung ausreichend ist.
Die Impfaktion findet für impfwillige Stollbergerinnen und Stollberger sowie die Bürgerinnen und Bürger aus Niederdorf, Jahnsdorf und Neukirchen
am Mittwoch, den 19.05.2021, sowie am Donnerstag, den 20.05.2021
in den Räumen des Kulturbahnhofes Stollberg, Bahnhofstraße 2, 09366 Stollberg statt.
Die Impfungen werden durch die Stadtverwaltung Stollberg gemeinsam mit dem DRK-Kreisverband Aue-Schwarzenberg organisiert.
Die Impfung ist ausschließlich nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eines Impftermins möglich. Impftermine können zu folgenden Zeiten vereinbart werden:
Telefonisch unter den Rufnummern 037296/94112 und 037296/94159
am 15.05.2021 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
am 17.05.2021 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
am 18.05.2021 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Stadt Stollberg sowie der Gemeinden Niederdorf, Jahnsdorf und Neukirchen.
Zur Impfung mitzubringen sind:
- Krankenversichertenkarte,
- Personalausweis oder Reisepass,
- möglichst der Impfpass
Zudem sind zur Durchführung der Impfung jeweils vorab ausgefüllt der Aufklärungsbogen, der Anamnesebogen sowie die Einwilligungserklärung zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit Vektor-Impfstoffen mitzubringen:
Aufklärungsmerkblatt
Anamnese- und Einwilligungsbogen
Die Unterlagen können Sie auch im Foyer des Rathauses Stollberg abholen:
am 17.05.2021 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
am 18.05.2021 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Update 11.05.2021
Auf Grund der hohen Infektionszahlen im Erzgebirgskreis und der Gemeinde Neukirchen ist ein Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde (u.a. Rathaus, Einwohnermeldeamt sowie Bibliothek) ab dem 10.05.2021 ein tagaktueller Coronatest mit Negativbefund notwendig. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von 7 Jahren. Bitte beachten Sie im Einzelfall die dazugehörigen Aushänge an den Einrichtungen. Zulässig sind dabei nur Schnelltests gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1-3 Corona-Testverordnung. Das Vorzeigen eines negativen Selbsttests, welcher nicht durch eine Stelle nach § 6 Abs. 1 Nr. 1-3 TestV attestiert wurde, ist nicht ausreichend.
Für die Durchführung eines Schnelltests steht u.a. das Testzentrum in der Turnhalle Jahnstraße zur Verfügung.
Öffnungszeiten des Testzentrums Montag bis Samstag 8 bis 18 Uhr
Update 07.05.2021
Ab 10.05.2021: Neue Corona-Schutz-Verordnung wirksam
Die Sächsische Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im April 2021 werden in der Verordnung nun in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gelten. Es wurden aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 geregelt. Die neue Verordnung tritt am Montag, den 10.05.2021, in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, den 30.05.2021.
Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften Personen und Menschen, die sich mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt haben:
Vollständig gegen COVID-19-Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Coronatest nachweisen können.
Genesene erhalten in den sechs Monaten nach der Infektion diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.
Corona-Schutz-Verordnung ab 10.05.2021 hier
Bescheinigung zum Vorliegen eines positiven/negativen Antigen-Selbsttests hier
Bescheinigung qualifizierte Selbstauskunft negativer Antigen-Selbsttest (Kita/Schule) hier
Update 05.05.2021
Testzentrum ab sofort täglich von Montag bis Samstag geöffnet!
Update 23.04.2021
Information zu den Elternbeiträgen Kitas und Hort Mai 2021
Aufgrund der Regelung der Bundesnotbremse müssen die Kindertageseinrichtungen und Horte ab 26.04.2021 erneut geschlossen werden.
Die Elternbeiträge für den Schließungszeitraum sollen erstattet werden, sofern keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Sobald die genauen Modalitäten feststehen, werden wir darüber informieren.
Im Vorgriff auf eine der Erstattungsregelung werden wir die Elternbeiträge für den Mai 2021 pauschal NICHT einziehen, unabhängig davon, ob eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird oder nicht.
Eltern, die selbst einzahlen (per Einzelüberweisung oder Dauerauftrag), bitten wir darum, die Zahlung für (zunächst) Mai 2021 auszusetzen.
Update 22.04.2021
Bundesnotbremse Coronavirus – die wichtigsten Fragen und Antworten
Bundestag und Bundesrat haben einheitliche Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die ab bestimmten Inzidenzwerten bundesweit gelten. Verankert sind sie im Infektionsschutzgesetz und gelten zunächst bis 30.06.2021. Daraus ergeben sich für jeden Einzelnen Maßnahmen.
Hier die Fragen und Antworten zu den wichtigsten Themen:
Welche Änderungen treten in Kraft?
Da im Erzgebirgskreis die Inzidenz über 165 liegt, kommen die schärfsten Regeln zur Anwendung.
Sinkt die Inzidenz unter die jeweiligen Schwellenwerte an fünf Werktagen nacheinander, treten die entsprechenden Regelungen am übernächsten Tag außer Kraft.
Die folgende Grafik fasst die wichtigsten Bestimmungen zusammen:
Private Kontakte: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit.
Ausgangssperren: Die geplanten Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22 Uhr gelten. Bis 5 Uhr morgens dürfen Personen dann die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Joggen und Spaziergänge alleine bleiben bis Mitternacht erlaubt.
Schulen (ab Montag, 26.04.): Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 (im Erzgebirgskreis der Fall), müssen die Schulen in den Distanzunterricht zurückkehren. Ausgenommen davon sind die Abschlussklassen. Diese Bremse gilt auch für Kitas. Notbetreuung wird für bestimmte Berufsgruppen (Regelung analog zu den bisherigen) ermöglicht. Sinken die Werte fünf Tage hintereinander unter 165, ist in allen Schulen wieder Wechselunterricht möglich.
Weitere Informationen zu Kitas und Schule siehe Beitrag weiter unten.
Arbeitgeber: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Die Pflicht, Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn dies möglich sei, ist jetzt gesetzlich verankert.
Einzelhandel: Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 (im Erzgebirgskreis der Fall) ist nur noch das Abholen bestellter Waren möglich (Click & Collect).
Ausgenommen von Schließungen bleiben der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.
Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, “die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe”. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen. FFP2-Masken sind für Kunden in all diesen Einrichtungen zu tragen.
Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, oder Indoorspielplätze bleiben geschlossen.
Kultur: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen oder bleiben geschlossen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.
Sport: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen (bis zu 5 Kinder) im Freien weiter möglich sein.
Gastronomie: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.
Tourismus: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
Bundesnotbremse für Kitas und Schulen in Sachsen
Nach dem Beschluss des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (Novelle des Infektionsschutzgesetzes) und dessen Inkrafttreten am morgigen Freitag müssen voraussichtlich bereits am kommenden Montag in weiten Teilen Sachsens Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder schließen. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Den Betrieb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogische Kindertageseinrichtungen) ab Montag, dem 26.04. 2021, hat der Bundesgesetzgeber nach festen Inzidenzwerten im jeweiligen Landkreis und der Kreisfreien Stadt geregelt. Damit bestehen für die Bundesländer keine Spielräume mehr, auf lokale Hotspots oder besonderes Infektionsgeschehen vor Ort zu reagieren.
Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den Kreisfreien Städten und Landkreisen des Freistaates gibt es hier. Aktuell (Stand 22. April 2021) liegt die Sieben-Tage-Inzidenz lediglich in den Kreisfreien Städten Dresden und Leipzig sowie den Landkreisen Leipziger Land und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unterhalb der 165.
In allen anderen Landkreisen sowie der Stadt Chemnitz sind Schulen und Kitas zu schließen.
Regeln für Schulen
Grundsätzlich gilt für den Schulbetrieb: Ab einer Inzidenz von über 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von über 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt.
Im Einzelnen gilt:
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist zwingend Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag durchzuführen. Dies gilt für alle Schularten, also auch die Grundschulen. Eine Notbetreuung wird in den Grundschulen angeboten.
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag untersagt. Schülerinnen und Schüler verbringen ihre Lernzeit zu Hause im Distanzunterricht. Ausnahmen gibt es für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen. Sie können ihre Schulen weiterhin besuchen.
Die jeweiligen Regelungen treten am übernächsten Tag außer Kraft, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.
Diese vom Bund festgelegten Schwellenwerte entscheiden bis zum 30.06.2021 darüber, in welcher Weise Schule und Unterricht stattfinden können.
Was sind Abschlussklassen?
Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können die Schulen auch oberhalb einer Inzidenz von 165 im Wechselmodell besuchen. Als Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge gelten neben der Klassenstufe vier der Grundschule die jeweiligen Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der
- Oberschulen,
- Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
- Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
- Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe),
- Fachschulen,
- Fachoberoberschulen,
- Berufliche Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
- Abendoberschulen,
- Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
- Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)
- Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
- Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
- Studienreferendare im Vorbereitungsdienst an den Lehrerausbildungsstätten.
Notbetreuung ist möglich
Bei geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen und Berufsgruppen in den Grundschulen eine Notbetreuung eingerichtet. Über die jeweilige Aufnahme in die Notbetreuung wird vor Ort entschieden. Weitere Informationen zum Anspruch auf eine Notbetreuung gibt es hier.
Die in den Grundschulen bereits vorliegenden Formulare zur Anspruchsberechtigung behalten ihre Gültigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.
An Förderschulen ist aufgrund der kleinen Klassengrößen in der Regel kein Wechselunterricht und damit auch keine Notbetreuung erforderlich, sondern es kann auch bei einer Inzidenz über 165 grundsätzlich kontinuierlicher Unterricht angeboten werden.
Regeln für Kindertageseinrichtungen
Die rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes untersagen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung über einer Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag den Betrieb. Eine Notbetreuung kann eingerichtet werden.
Die in den Einrichtungen bereits vorliegenden Formulare zur Anspruchsberechtigung behalten ihre Gültigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.
Bei einer Inzidenz unter 165 können Kinderkrippen und Kindergärten, einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen geöffnet bleiben. Gleiches gilt auch für die Horte. In den Kindertagespflegestellen findet Regelbetrieb statt.
Nähere Informationen zum Betrieb der Kindertageseinrichtungen gibt es hier.
Werden Elternbeiträge erstattet?
Ja. Wer die Notbetreuung nicht in Anspruch nimmt, dem werden die Elternbeiträge erstattet.
Für wen besteht Testpflicht?
Schülerinnen und Schüler, Hortkinder und Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher müssen sich für den Besuch der Schule oder Kita zweimal pro Woche testen lassen.
Alle weiteren bekannten Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen und Kitas gelten fort.
Bei geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen- und Berufsgruppen eine Notbetreuung eingerichtet.
Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?
In Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen Notbetreuung angeboten wird, besteht folgender Anspruch:
Notbetreuung – Fallgruppe 1 (nach 1.5.1. der AV)
Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Sächsischer Landtag
- Polizei
- Justizvollzug
- Gerichte und Staatsanwaltschaften
- Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
- behördlich eingerichtete Krisenstäbe
- Berufsfeuerwehr
- freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
- Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren
- Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
- Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
- betriebsnotwendiges eigenes und beauftragtes Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit (nur zwingend für den Betrieb benötigtes Personal)
- Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Postdienstleistungen
- Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung)
- Wasserversorgung
- Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft)
- Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Eisenbahnverkehrsunternehmen, jeweils einschließlich zugehöriger Infrastrukturunternehmen
- Binnenschifffahrt
- Luftverkehr
- Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Herstellung von Pressedruckerzeugnissen
- Personal in Banken (einschließlich SAB) und Sparkassen, die mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind.
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind
- Personal der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Dienstleister für Abrechnung und Forderungseinzug der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, sofern sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind
Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs
- Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft
- Lebensmittelhandel und -großhandel
- Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs
Gesundheitsversorgung und Pflege
- Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
- Rettungsdienst
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Praxen von Gesundheitsfachberufen
- Psychotherapiepraxen, Psychosoziale Notfallversorgung
- Apotheken, Labore, Sanitätshäuser, Drogerien
- Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe
- ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe sowie der medizinischen Rehabilitation
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
- Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
- stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung
Notbetreuung – Fallgruppe 2 (nach 1.5.2. der AV)
Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Polizei
- Justizvollzug
- behördlich eingerichtete Krisenstäbe
- Berufsfeuerwehr
- Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
- betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist
- Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, das unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst ist
- Personal, das mit der Umsetzung der Test- und Impfstrategie im Freistaat Sachsen befasst ist
- notwendiges Personal zum Betrieb der Flughäfen der MFAG im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie
Gesundheitsversorgung und Pflege
- Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
- Rettungsdienst
- Arztpraxen und Zahnarztpraxen
- Psychotherapiepraxen und Psychosoziale Notfallversorgung
- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- Apotheken
- Labore
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
- ambulante Pflegedienste
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
- Bestattungswesen
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
- Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
- stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung
Notbetreuung – Fallgruppe 3 (nach 1.5.3. der AV)
Eine Notbetreuung für Kinder von Schülerinnen/Schülern, Studentinnen/Studenten oder Auszubildenden soll stattfinden wenn einer der Personensorgeberechtigten nachweist, dass er oder sie
- als Schülerin oder Schüler in der Präsenzbeschulung,
- als Auszubildende, Auszubildender,
- Referendarin, Referendar,
- Studentin oder Student
der Abschlussjahrgänge für unaufschiebbare Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen und akademischen Ausbildung oder in der berufspraktischen Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.
Notbetreuung – Fallgruppe 4 (nach 1.5.4. der AV)
Notbetreuung ist möglich, wenn einer der Personensorgeberechtigten nachweist, dass sie oder er als Studentin oder Student einer Hochschule oder der Berufsakademie Sachsen wegen der unmittelbaren Vorbereitung auf eine oder der Ablegung einer zur Abschlussnote zählenden Prüfung an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigen nicht abgesichert werden kann.
Notbetreuung – Fallgruppe 5 (nach 1.5.5. der AV)
Notbetreuung für Kinder, für die das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.
Allgemeinverfügung Sachsen zur Schließung von Schulen und Kitas hier
Übersicht Anspruch Notbetreuung hier
Formular Notbetreuung hier
(Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/)
Update 08.04.2021
Information zur Verfahrensweise der Erstattung der Elternbeiträge während der Kita-Schließung vom 22.03.2021 bis 01.04.2021 aufgrund Allgemeinverfügung im Erzgebirgskreis
Die Elternbeiträge werden auch für Schließzeiten nach dem 15.02.2021 (Ende der landesweiten Schließung vom 14.12.2020-14.02.2021) erstattet und zwar je Schließwoche ein Viertel des monatlichen Elternbeitrages.
Voraussetzung ist, dass die Schließung durch oder aufgrund von Landesrecht erfolgt ist (SächsCoronaSchVO).
Dies war für die Kindertageseinrichtungen und Schulen im Erzgebirgskreis vom 22.03.2021 -01.04.2021 der Fall.
Aufgrund personeller Ausfälle in der Gemeindeverwaltung konnte dies zum Zeitpunkt der jetzt erfolgten Abbuchung bzw. Fälligkeit der Elternbeiträge für April 2021 noch nicht berücksichtigt werden. Daher wurden die Elternbeiträge für April 2021 (zunächst) vollumfänglich und ohne entsprechende Korrektur/Erstattung der o.g. Schließung eingezogen.
Wir werden die Elternbeiträge, sofern keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde, zeitnah verrechnen und erstatten bzw. gutschreiben (voraussichtlich im Laufe des Aprils).
Bitte haben Sie noch ein wenig Verständnis und Geduld. Eine separate Antragstellung ist nicht erforderlich.
Wir bitten um Entschuldigung für die verzögerte Verfahrensweise.
Update 31.03.2021
Am Gründonnerstag, dem 01.04.2021 bleiben die Kitas und Horte im Notbetrieb.
Ab Dienstag, dem 06.04.2021 öffnen alle Kindertageseinrichtungen (unabhängig von den Inzidenzwerten) wieder im eingeschränkten Regelbetrieb. Dies betrifft auch die Horte während der Ferienzeit.
Mit der inzidenzunabhängigen Öffnung sind auch verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen für Schulen und Kitas vorgesehen. Bitte beachten Sie die untenstehenden Regeln zum Zutritt.
Im Wesentlichen bleibt es bei den Regelungen wie vor der neuerlichen Schließung ab 22.03.2021 (Abgabe und Abholung der Kinder an den bekannten Eingängen, grundsätzlich kein Zutritt ins Gebäude).
Update 30.03.2021
Regeln für den Schul- und Kita-Betrieb nach Ostern
(Quelle: Artikel SMK-Blog vom 30.03.2021)
Mit der ab 01.04.2021 geltenden neuen Corona-Schutz-Verordnung gibt es einige neue Regeln für den Schul- und Kitabetrieb.
Zutritt in Kita nur mit negativem Testergebnis
Fortan können Kindertageseinrichtungen von Personen nur betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. Davon ausgenommen sind neben den in Krippen und Kindergärten betreuten Kindern nur die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände. Wer seine Kinder jedoch ins Kita-Gebäude hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Andernfalls darf die Kindertageseinrichtung nicht betreten werden. Das Zutrittsverbot gilt ab dem Moment, wenn ausreichend Selbsttestkits für die pädagogischen Fachkräfte in der Kita vorliegen. Die Kindertageseinrichtung weist hierauf im Eingangsbereich des Geländes hin.
Schulbesuch für alle Schülerinnen und Schüler an Testungen gebunden
Bisher mussten Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen nur einmal pro Woche eine ärztliche Bescheinigung oder ein negatives Testergebnis vorweisen können. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler auf zwei Mal wöchentlich und auch auf die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt wie bisher bei zwei Mal pro Woche. Antworten auf wichtige Fragen zu den Selbsttests gibt es hier.
Maskenpflicht auch im Unterricht
Ab Klassenstufe fünf müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske (zum Beispiel KN95/N95), jeweils ohne Ausatemventil auch im Unterricht tragen. Weiterhin gilt: Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Schulbesuchspflicht wird aufgehoben
Konnten bislang lediglich Primarschülerinnen und -schüler von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden, ist dies nun für alle Schülerinnen und Schüler möglich. Die Kinder oder Jugendlichen können dann die Lernzeit zuhause verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden.
Weiterhin eingeschränkter Regelbetrieb
In Grund- und Förderschulen sowie Einrichtungen der Kindertagesbetreuung findet wie bisher eingeschränkter Regelbetrieb statt. Das bedeutet, die Gruppen und Klassen müssen streng getrennt werden. In Einrichtungen der Kindertagespflege findet Regelbetrieb statt.
Wechselunterricht ab Klassenstufe fünf bleibt
Für den Unterricht ab Klassenstufe fünf müssen die Klassen wie bisher geteilt werden (Wechselmodell).
Präsenzunterricht für Abschlussklassen bleibt
Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen findet der Unterricht wie bisher in Präsenz statt und grundsätzlich in den Fächern und Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung. Der Präsenzunterricht kann im Wechselmodell erfolgen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten im SMK-Blog.
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 01.04.021
Das Sächsische Kabinett hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 01.04.2021 bis zum Ablauf des 18.04.2021. Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet.
Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand. Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.
Ausweitung von Schnell- und Selbsttests
Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttests erfährt eine deutliche Stärkung in verschiedenen Bereichen. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.
Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen.
Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.
Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnungen für Landkreise und Kreisfreie Städte
Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 06.04.2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.
Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen.
Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.
Voraussetzungen für Modellprojekte
Modellprojekte bedürfen zwingend einer wissenschaftlichen Begleitung. Die Genehmigung eines solchen landesbedeutsamen Vorhabens obliegt dem jeweiligen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, welche jedoch zuvor das Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsministerium für Kultur und Tourismus und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen hat. Modellprojekte sind nicht zulässig, wenn die maximale Bettenkapazität überschritten ist.
Hinweis: Die vollständige Rechtsverordnung hier zum Download.
Update 25.03.2021
Testzentrum in Neukirchen wird eröffnet
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
am Montag öffnet das Testzentrum in Neukirchen:
Wo?
Turnhalle Jahnstraße
Wann?
Geplant sind Testungen vorerst immer montags (8-12 Uhr), mittwochs (15-18 Uhr), freitags (15-18 Uhr) und sonntags (15-18 Uhr).
Der erste Öffnungstag ist Montag, der 29.03.2021.
Sofern mehr oder weniger Bedarf besteht, werden wir die Zeiten und Tage flexibel anpassen.
Warum?
Wir wollen Möglichkeiten schaffen, Stück für Stück alle Bereiche unseres Zusammenlebens öffnen zu können. Grundlage dafür sind flächendeckende Testangebote.
Wer darf sich testen lassen?
Jede Person darf sich (Stand heute) kostenlos 1 x in der Woche testen lassen.
Muss ich einen Termin vereinbaren?
Eine Voranmeldung zum Testen ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen. Es sollen Wartezeiten vermieden werden.
Dazu können Sie einfach ein Kundenkonto bei https://besafe-coronatest.de/ anlegen. G
ern wird Ihnen auch vor Ort bei der Anmeldung geholfen.
Weitere Informationen und geplante Öffnungsstrategien werden wir Ihnen im Laufe der nächsten Wochen bereitstellen.
Bei Fragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung und das Team des Testzentrums vor Ort gern zur Verfügung.
Update 18.03.2021
Bis zuletzt haben wir gehofft und argumentiert, haben aber letztlich auf die Entscheidung leider keinen Einfluss nehmen können…
Wir bedauern sehr, Ihnen und vor allem den Kindern die erneute Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen ab 22.03.2021 mitteilen zu müssen und hoffen sehr, dass die Schließung nur von kurzer Dauer ist.
Pressemitteilung des Kultusministeriums (hier)
In den Landkreisen Nordsachsen, Zwickau und Erzgebirge müssen ab dem 22.03.2021 die Kindertageseinrichtungen sowie die Schulen schließen. Ausgenommen von der Regelung sind die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge. Sie können weiterhin ihre Schulen besuchen. Darauf haben sich Gesundheitsministerin Petra Köpping und Kultusminister Christian Piwarz nach eingehenden Beratungen und Rücksprachen mit Landkreisen verständigt. In den betroffenen Landkreisen wird eine Notbetreuung eingerichtet.
Grund für die Entscheidung sind weiter steigende Inzidenzen in den genannten Landkreisen, die seit mehreren Tagen über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner liegen. Demgegenüber sank die Inzidenz in der Kreisfreien Stadt Chemnitz unter 100. Damit ist eine Schließung der Einrichtungen in Chemnitz nicht notwendig. Für den Landkreis Meißen wird die weitere Entwicklung abgewartet, da erst morgen die 5-Tages-Frist gemäß der Corona-Schutz-Verordnung abläuft.
Kultusminister Christian Piwarz bedauert die Entscheidung und sieht Änderungsbedarf für die nachfolgende Corona-Schutz-Verordnung. »Ziel muss es ein, dass nach den Osterferien die Öffnung von Schulen und Kitas durch ein intensives Testregime begleitet werden kann. Damit wäre der Betrieb in den Einrichtungen vergleichsweise sicher. Gleichzeitig kann damit der Inzidenzwert nicht mehr alleinig ausschlaggebend für die Bewertung der Situation sein«, so der Kultusminister.
Laut § 5a, Absatz 8, Corona-Schutz-Verordnung müssen Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder geschlossen werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Werktagen andauernd überschritten wird. Der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Werktagen unterschritten wird. Von der notwendigen Schließung der Einrichtungen kann abgewichen werden, wenn das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf einen konkreten räumlich begrenzten Anstieg der Infektionszahlen (Hotspot) zurückzuführen ist, der mit dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen nicht im Zusammenhang steht. Ebenso kann von der Schließung abgesehen werden, wenn bereits ein Rückgang des Inzidenzwertes festgestellt wurde, der ein baldiges Unterschreiten erwarten lässt. Diese Ausnahmeregelungen waren für die betroffenen Landkreise nicht einschlägig und konnten daher nicht angewandt werden.
Es wird wieder eine Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen eingerichtet.
Dazu bitten wir, Folgendes zu beachten:
– Die Notbetreuung ist entsprechend der zuletzt geltenden Regularien zulässig (SächsCoronaSchVO vom 26. 01.2021).
– Die Notbetreuung ist wie gehabt unter Verwendung der Formblätter für die anspruchsberechtigten Berufsgruppen beantragen
(Achtung: noch vorhandene gültige Nachweise können weiterhin genutzt werden!
– Mit der SächsCoronaSchVO vom 26.01.2021 wurden die Voraussetzungen für die Nutzung der Notbetreuung um folgende Bereiche erweitert (analog Anlage 2):
· Schüler/innen in der Präsenzbeschulung,
· Auszubildende und Student/inn/en der Abschlussjahrgänge für unaufschiebbare Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen und akademischen Ausbildung,
· Auszubildende in der berufspraktischen Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
· Student/inn/en einer Hochschule oder der Berufsakademie Sachsen wegen der unmittelbaren Vorbereitung auf eine oder der Ablegung einer zur Abschlussnote zählenden Prüfung.
– Zudem wird in § 5 a Abs. 8 der aktuellen SächsCoronaSchVO die Zulässigkeit der Notbetreuung um die Gruppe der Referendar/inn/e/n und stellt Drogerien den Apotheken und Sanitätshäusern gleich.
Wir machen nochmals darauf aufmerksam, dass die Betreuung der Kinder in Kindertagespflege von der Schließung mit Notbetreuung nicht betroffen ist.
Update 09.03.2021
Weitergehende Lockerungen der Corona-Schutz-Maßnahmen durch den Erzgebirgskreis derzeit nicht möglich
(aus Pressemitteilung des LRA Erzgebirkreis vom 08.03.2021)
Gemäß der seit heute geltenden neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bleibt die Schließung von Einrichtungen und Angeboten wie z. B. Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr auch weiterhin bestehen. (§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) Ausnahmen gelten u. a. für Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Darüber hinaus haben die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß der neuen Verordnung die Möglichkeit, die vorgenannten Beschränkungen etwa des stationären Einzelhandels zu lockern und weitergehende Ausnahmen zu erlauben. (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) Maßgeblich ist hierfür der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100000 Einwohner. Wird dieser Wert sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Erzgebirgskreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis abweichend von § 4 Absatz 1 SächsCoronaSchVO die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen und Angeboten ermöglichen. Zudem sind ab 7-Tage-Inzidenzwerten von 50 bzw. 35 Neuinfektionen auf 100000 Einwohner noch weitergehende Maßnahmen möglich. (§§ 8a, 8b SächsCoronaSchVO)
Mit der seit heute geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und dem heutigen Inzidenzwert nach Robert-Koch-Institut (RKI) von 109,6 gelten die Lockerungen gemäß CoronaSchVO für Inzidenzen über 100 auch für den Erzgebirgskreis.
Für darüber hinaus gehende Öffnungen obliegt dem Landkreis kein Ermessenspielraum. Die Entwicklung des Inzidenzwertes in den kommenden Tagen wird zeigen, ob bei einer anhaltenden Inzidenz von über 100 (an 5 aufeinanderfolgenden Tagen) weitere Verschärfungen gemäß Rückfallregel nach § 8c CoronaSchVO getroffen werden müssen.
Erst wenn die Voraussetzungen des Freistaates Sachsen, die in der CoronaSchVO verankert sind, erfüllt werden und die 7-Tage-Inzidenzwerte unter 100, 50 und 35 liegen, können durch die Landkreisverwaltung derzeit bestehende Einschränkungen gelockert werden. Über den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises wird rechtzeitig informiert.
Es wird in diesem Zusammenhang an die Bürgerinnen und Bürger des Erzgebirgskreises appeliert, sich auch weiterhin an die geltenden Maßnahmen des Infektionsschutzes zu halten und damit einen Beitrag zum Erreichen der relevanten 7-Tage-Inzidenzwerte beizutragen.
Update 08.03.2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 08.03.2021
Das Kabinett hat am 5. März 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 8. März und endet mit Ablauf des 31. März 2021.
Die geltenden Corona-Maßnahmen werden im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Freistaat ermöglicht vorsichtige Lockerungen
Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert:
Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit
verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen,
werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die
nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.
Testpflicht
Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15.03.2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Coronatest vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie sind verpflichtet, ab dem 22.03.2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.
Weitere Öffnungen
Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.
Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.
Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 durch COVID-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird.
Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
- Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.
Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März 2021 erlauben:
- Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.
- Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Bibliotheken.
Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
- Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
- ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.
Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März erlauben:
- Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
- Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.
Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 35
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz
Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100:. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.
Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.
Fahrplan für die Schulöffnungen
In der neuen Corona-Schutz-Verordnung ist auch geregelt, wie es mit dem Schulbetrieb weitergeht. Bisher konnten lediglich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Grundschüler ihre Schulen besuchen. Unter strengen Hygieneregeln werden in Sachsen nun die Schulen für alle weiteren Schüler schrittweise geöffnet. Es soll jedoch eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme der Primarstufe – und das gesamte Personal der Schulen gelten.
Zunächst sollen am 10.03.2021 an Förderschulen auch die Schüler oberhalb der Primarstufe ihre Schulen wieder besuchen können. Es findet eingeschränkter Regelbetrieb statt, die Klassen und Gruppen müssen streng voneinander getrennt bleiben. Ab dem 15.03.2021 sollen die übrigen weiterführenden Schulen auch für alle anderen Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, für die in den vergangenen drei Monaten kein Präsenzunterricht möglich war. Die Klassen müssen jedoch geteilt werden, der Unterricht findet im Wechselmodell statt.
Fast alle Schüler müssen sowohl auf dem Gelände der Schule, als auch im Schulgebäude eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum gibt es lediglich für Grundschüler und Schüler der Förderschulen sowie bei vorliegendem Attest.
Kindertageseinrichtungen und Schulen werden wieder geschlossen, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Grundsätzlich gilt, dass der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung wiederaufgenommen werden können, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.
Vollständiger Wortlaut der ab 08.03.2021 geltenden Corona-Schutz-Verordnung hier
Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen hier
Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen (werden laufend aktualisiert) hier
Update 05.03.2021
Lockdown wird grundsätzlich bis 28. März 2021 verlängert
Die grundsätzliche Verlängerung der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis zum 28.03.2021 beschlossen.
Dabei verständigte man sich allerdings auf eine Strategie zur schrittweisen Öffnung und eine Beschleunigung der Impfungen.
Zusammenfassung der Beschlüsse:
Teststrategie
Die nationale Teststrategie soll bis April weiterentwickelt werden. Diese sieht drei Säulen vor:
• die Länder sind verantwortlich, dass das Personal in Schulen und Kindertagesbetreuungseinrichtungen sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche mindestens einen kostenfreien Schnelltest erhalten
• die Unternehmern sollen ihren in Präsenz Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen kostenfreien Schnelltest anbieten, wobei darüber noch diese Woche abschließend mit den Wirtschaftsverbänden verhandelt werden soll.
• allen Bürgerinnen und Bürgern soll mindestens einmal pro Woche ein kostenfreier Test ermöglicht werden; die dafür notwendigen Testzentren sollen vom Land oder der jeweiligen Kommune betrieben bzw. beauftragt werden; die Kosten übernimmt ab dem 8. März der Bund.
Zur Beschaffung der Schnelltests bilden Bund und Länder eine Taskforce Testlogistik.
Kontaktbeschränkungen
Ab dem 08.03.21 sollen im privaten Umfeld Treffen zwischen zwei Hausständen mit maximal fünf Personen ermöglicht werden, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden.
Öffnungsschritte
Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden zur Grundversorgung gezählt und dürfen ebenso wie noch geschlossene Unternehmen für körpernahe Dienstleistungen geöffnet werden.
Die weiteren Stufen, die in Abhängigkeit von Inzidenzschwellen stehen, können dem Schaubild entnommen werden:
Elektronische Kontaktnachverfolgung
Es sollen Möglichkeiten der appbasierten Kontaktnachverfolgung mit einer Verknüpfung an die Gesundheitsämter geschaffen werden.
Schulen und Kindertagesbetreuung
Das Vorgehen im Bereich der Schulen und Kindertagesbetreuung bestimmen die Länder in eigener Verantwortung.
Der Entwurf der überarbeiteten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, welche ab 08.03.2021 gelten soll, wird heute im Landtag beschlossen.
Sobald uns diese vorliegt, werden wir sie hier veröffentlichen.
Update 15.02.2021
Neue Corona-Schutz-Verordnung hier
Update 12.02.2021
Grundschulen und Kitas öffnen zum 15. Februar
Sachsen plant den nächsten vorsichtigen Öffnungsschritt. Die Grundschulen (einschließlich Primarstufe der Förderschulen und der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und den Förderzentren mit den entsprechenden Bildungsgängen) und Kindertageseinrichtungen sollen zum 15. Februar mit strikter Trennung von Gruppen und Klassen und mit festen Bezugspersonen wieder öffnen.
Für Grundschülerinnen und Grundschüler wird die Schulbesuchspflicht aufgehoben. Eltern könnten damit selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken. Rechtliche Grundlage wird eine neue Corona-Schutz-Verordnung ab 15.02.202021.
Alle Informationen für die Eltern zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Horte der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. in den eingeschränkten Regelbetrieb ab 15.02.2021:
Bitte lesen und beachten Sie unbedingt die untenstehenden Elterninformationen allgemein sowie für die einzelnen Einrichtungen.
Elterninfo allgemein hier
Elterninfo Kita. Pünktchen hier
Elterninfo Kita. Wiesenzwerge hier
Elterninfo Kita. Friedrich Fröbel Adorf hier
Elterninfo Horte Neukirchen und Adorf hier
Die tägliche Gesundheitsbestätigung ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Umgang mit Krankheitssymptomen hier
Es gelten die Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 12.0202021 – hier.
Update 28.01.2021
Information zu den Elternbeiträgen für Kita und Hort für den Monat Februar 2021
Aufgrund der bis 14.02.2021 weiter bestehenden Schließung der Kindertageseinrichtungen und Schulen wird für die Elternbeiträge Februar 2021 folgendes festgelegt:
Für Eltern/Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder daheim betreuen und damit keine Notfallbetreuung seit Beginn der Schließung der Kindertageseinrichtungen/Horte am 14.12.2021 während der Schließung in Anspruch nehmen, werden die Elternbeiträge auch für den Monat Februar 2021 nicht eingezogen (bei Lastschrifteinzug) bzw. zurücküberwiesen (bei Dauerauftrag/Überweisung). Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht erforderlich.
Für Eltern, deren Kinder die Notbetreuung seit 14.12.2020 in Anspruch genommen haben, erfolgt eine taggenaue Nachberechnung entsprechend der tatsächlichen Nutzungstage auf Basis der bestehenden Betreuungsverträge – analog der Schließung im Frühjahr 2020. Die Nachberechnung erfolgt später mit separatem Gebührenbescheid.
Update 27.01.2021
Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 28. Januar 2021
finden Sie hier
Die neue Corona-Schutz-Verordnung ab 28.01.2021 bis 14.02.2021 im Wortlaut finden Sie hier.
Notbetreuung in den Schulen und Kitas:
– aktuelle Liste systemrelevante Berufe hier
– aktuelles Formulare Notbetreuung hier
Update 26.01.2021
Neue Regeln für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten finden Sie hier
Zur aktuell zwischen den Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin verabredeten Pflicht, bestimmte Masken bei Einkäufen oder im ÖPNV zu tragen, gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene eine klare Sichtweise: Es ist Aufgabe jeder einzelnen Person, sich die notwendige Maske zu besorgen. Bund, Land oder Kommunen verteilen solche Masken nicht. Dies wurde vergangene Woche auch im sächsischen Corona-Krisenstab festgestellt, in dem auch das Sozialministerium vertreten ist.“
Es ist Aufgabe jeder einzelnen Person, sich die notwendige Maske zu besorgen. Bund, Land oder Kommunen verteilen solche Masken nicht. Dies wurde vergangene Woche auch im sächsischen Corona-Krisenstab festgestellt, in dem auch das Sozialministerium vertreten ist.
Update 13.01.2021
Liebe Kinder und Familien,
nun sind schon wieder die Kitas und Horte eine ganze Weile zu und werden es leider auch bleiben…
Wir hoffen, euch geht es gut zuhause. Ihr werdet alle sehr vermisst.
Darum lassen sich die Teams in den Kitas und Horten jeden Tag für alle kleinen und großen Kinder (und auch alle ganz Großen, die mitmachen möchten) spannende Ideen, Experimente, Rezepte, Basteleien, Fingerspiele usw. etc. einfallen.
Sie schicken die Grüße täglich über die Neukirchen.App – seid doch dabei und meldet euch an. Wir sind gespannt und würden uns uns über viele Rückmeldungen, Bilder, Fotos….freuen.
Die Zugangsdaten zur App erhalten die Eltern über die Kita-Leitungen.
Es winken euch ganz lieb eure Erzieherinnen und Erzieher aus den Kitas und Horten der Gemeinde
Update 12.01.2021
Gemeindebibliothek geschlossen bis 07.02.2021
Liebe Bibliotheksbesucher,
die Bibliothek ist aufgrund der Regelungen der ab 11.01.2021 geltenden Corona-Schutz-Verordnung leider bis zum 07.02.2021 geschlossen.
Wir möchten unsere Leser aber in dieser Zeit nicht ohne Medien dastehen lassen. Daher bieten wir Ihnen als Alternative unseren Lieferservice für Medien an.
Zu den üblichen Öffnungszeiten der Bibliothek kann eine Medienbestellung von bis zu 5 Medien per Telefon (Tel. 0371 / 27 10 236) oder E-Mail (a.rombach@neukirchen-erzgebirge.de) erfolgen.
Ausgeliefert wird nach Terminvereinbarung an der Haustür oder Bibliothekstür.
Bitte stellen Sie sicher, dass am Auslieferungstag jemand zu Hause ist. Wir werden bei Ihnen klingeln und dann in sicherem Abstand warten, bis Sie die Medien hereingeholt haben. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir diesen Lieferservice leider nur für unsere Leser aus der Gemeinde Neukirchen oder Adorf anbieten können.
Update 11.01.2021
Neu ab 11. Januar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das ächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Was wurde neu geregelt?
Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Ausgangsbeschränkungen gelten weiter
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiter geschlossen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 11.01.2021 bis 07.02.2021 hier
Notbetreuung in den Schulen und Kitas:
– Liste systemrelevante Berufe hier
– Formulare Notbetreuung hier
– Pressemitteilung zur Erstattung der Elternbeiträge hier
Update 06.01.2021
Information zu den Elternbeiträgen für Kita und Hort für den Monat Januar 2021
Unabhängig einer abschließenden Entscheidung der sächsischen Landesregierung bezüglich der Verfahrensweise zu den Elternbeiträgen bei der Schließung von Kitas/Horten haben wir folgendes festgelegt:
Für Eltern, die ihr Kinder zu Hause betreuen und damit keine Notfallbetreuung im Monat Januar 2021 während der Schließung der Kindertageseinrichtungen einschließlich Horte in Anspruch nehmen, werden die Elternbeiträge für den Monat Januar 2021 nicht eingezogen wird (bei Lastschrifteinzug) bzw. rückerstattet (bei Dauerauftrag/Überweisung). Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht erforderlich.
Hinweis: Die Festlegung zur Nichtberechnung von Kita-Gebühren bei Nichtanspruchnahme der Notfallbetreuung gilt nur für den Monat Januar 2021 und stellt zunächst eine Kulanzentscheidung der Gemeindeverwaltung dar.
Für Eltern, deren Kinder die Notbetreuung im Januar 2021 in Anspruch nehmen, erfolgt eine Nachberechnung taggenau entsprechend der tatsächlichen Nutzungstage auf Basis der bestehenden Betreuungsverträge – analog der Schließung im Frühjahr 2020. Die Nachberechnung erfolgt später mit separatem Gebührenbescheid.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Lockdown für Schulen und Kita wird verlängert – Offizielle Pressemitteilung des Sächsichesn Ministeriums für Kultus vom 05.01.2021
Angesichts der Coronalage bleiben Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis Ende Januar geschlossen. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen (Klassenstufen 9 und 10), Gymnasien (Klassenstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Klassenstufen 12 und 13) und Fachoberschulen können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben bis zum 29. Januar in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Diese Entscheidung wurde heute im Ergebnis einer Kabinettssitzung getroffen.
Um die Wiederöffnung der Schulen mit hohen Präsenzzeiten zu ermöglichen, werden die Winterferien verkürzt und deren Zeitraum verändert.
Die Winterferien beginnen danach am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.
Schüler, deren Eltern langfristig für die Winterferien Urlaub gebucht haben, können sich mit einem begründeten Antrag bei der Schulleitung vom Schulbesuch befreien lassen.
»Nur wenn es die Infektionslage erlaubt, werden die Bildungseinrichtungen nach der einen Woche Winterferien wieder geöffnet. Mir ist bewusst, dass wir den Kindern und Jugendlichen, ihren Eltern, aber auch den Pädagogen damit sehr viel abverlangen. Aber die anhaltend hohen Infektionszahlen erlauben derzeit keine Öffnung der Schulen und Kitas«, so Kultusminister Christian Piwarz.
Ab dem 8. Februar werden Grundschulen und Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Gruppen und Klassen müssen dann wie im Frühjahr voneinander getrennt werden. An weiterführenden Schulen ab der Klassenstufe 5 soll der Unterricht dann im Wechsel zwischen Präsenzzeit an der Schule und Lernzeit zu Hause erfolgen.
Update 16.12.2020
Anpassung der Corona-Schutz-Verodnung
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen traten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.
Die sächsische Corona-Schutz-Verodnung liegt in der geänderten Fassung ab 16.12.2020 vor hier.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtsfeiertage:
Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen. Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird auch weiteren Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.
Präzisiert wird, dass in Alten- und Pflegeheimen sowie ambulanten Pflegediensten regelmäßige Testungen angeordnet werden.
Beschäftigte von Bestattungsunternehmen haben nun Anspruch auf Notbetreuung (wenn beide Sorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend tätig sind und die Betreuung nicht abgesichert werden kann). Zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (wenn nur einer der Sorgeberechtigten entsprechend tätig ist).
Die aktualisierten Formulare sind hier zu finden.
Update 12.12.2020
Harter Lockdown für Kitas und Schulen
Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten.
Der Minister bat um Verständnis für das restriktive Vorgehen bei der Notbetreuung. »Das Ziel des Lockdowns ist die Zahl der Kontakte auf ein absolutes Minimum zu beschränken, deshalb kann eine Notbetreuung nur für einen begrenzten Personenkreis angeboten werden. Nur wenn sich die Gesellschaft zum Wohle der Kinder einschränkt, können wir Präsenzunterricht in den Schulen und Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen ab dem 11. Januar wieder ermöglichen. Die Infektionszahlen müssen bis dahin deutlich runtergehen.«, so Kultusminister Christian Piwarz.
Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Weitere Regelungen sind der Corona-Schutz-Verordnung zu entnehmen. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.
Amtliche Veröffentlichung der Listen und Formulare zur Notbetreuung:
Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung hier
Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung hier
Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inclusive der Arbeitgeberbestätigung bis Dienstag den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen.
Corona-Schutz-Verordnung ab 14.12.2020
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett heute eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 14. Dezember bis einschließlich 10. Januar 2021. Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und –konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12 Uhr bis 27. Dezember 12 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig. Erlaubt sind Beerdigungen und Eheschließungen mit maximal zehn Personen.
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
• der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt
• unaufschiebbare Prüfungen
• Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/Einkäufe des täglichen Bedarfs.
• Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern
• Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen.
• Begleitung Sterbender und Beerdigungen
• Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22 und 6 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
• Ausübung des Berufs
• Weg zur Kindernotbetreuung
• Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
• Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
• Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
• Arztbesuch
• Begleitung Sterbender
• Unabdingbare Versorgung von Tieren
• in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst
• Heiligabend und Silvesternacht
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung.
Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und –vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Die Corona-Schutz-Verodnung in der amtlichen Bekanntmachung hier
Update 11.12.2020
Erzgebirgskreis verschärft die Maßnahmen ab 12. Dezember 2020
Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat am 10. Dezember 2020 eine neue Allgemeinverfügung mit weiteren verschärfenden Maßnahmen für den Erzgebirgskreis erlassen und bekannt gegeben. Diese neue Allgemeinverfügung tritt am Samstag, dem 12. Dezember 2020, in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 tritt zeitgleich außer Kraft.
Wesentliche Merkmale der neuen Allgemeinverfügung (red. Hinweis: Auszug, Wortlaut ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen):
- Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird grundsätzlich auch unter freiem Himmel angeordnet.
- Es gelten ganztägig Ausgangs- und Einreisebeschränkungen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft sowie Einreise ohne festen Wohnsitz im Erzgebirgskreis ohne triftigen Grund ist untersagt. Die triftigen Gründe sind in der Allgemeinverfügung aufgeführt. Beispielsweise sind Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Einkauf in sonstigen Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen nur noch im Umkreis von 15 Kilometern vom Wohnbereich, der Unterkunft oder von der Arbeitsstätte gestattet; Sport und Bewegung im Freien nur in der Wohnsitzgemeinde.
- Die Abgabe von alkoholischen Heißgetränken wird untersagt.
- Der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle öffentlich zugänglichen Privatgrundstücke.
- Die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird untersagt. Ausgenommen hiervon sind Verkaufsstellen, die der Grund- und Notversorgung der Bevölkerung dienen und nicht unter die Regelöffnungszeiten, z.B. Apotheken, Tankstellen, Bäckereien.
- Der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist untersagt.
- Für den Besuch von u.a. Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäuser gelten festgesetzte Regelungen. Beispielsweise darf jeder Bewohner/jeder Patient nur eine Person pro Tag als Besuch empfangen. Vor bzw. beim Betreten der Einrichtung ist bei jedem Besucher/ jeder Besucherin ein Antigentest auf das Vorhandsein des Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Der Besuch darf nur bei einem negativen Testergebnis erfolgen. Dem Antigentest steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
- Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Erzgebirgskreis untersagt.
Die Allgemeinverfügung hier im vollen Wortlaut der Bekanntmachung.
Update 10.12.2020
Schließung von Kindertageseinrichtungen und Schulen einschließlich Horte ab 14.12.2020
Liebe Eltern,
in Vorbereitung auf die angeordnete Schließung unserer Einrichtungen ab nächster Woche, haben wir Ihnen einige Unterlagen zusammengestellt.
Eine Notbetreuung für Kinder, deren Eltern in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, wird sichergestellt.
Wir bereiten derzeit die Betreuung für diese Kinder vor.
Sofern es personell möglich ist, planen wir – wie auch im Frühjahr – ab der kommenden Woche alle Einrichtungen geöffnet zu halten, damit die Kinder dort in ihrem gewohnten Umfeld betreut werden können.
Wir bieten die Notbetreuung in allen Einrichtungen in der Zeit zwischen 7 – 16 Uhr an.
Bitte füllen Sie zeitnah die beigefügte Abfrage zur Notbetreuung aus und geben diese in der Kita ab oder schicken sie per Mail an die entsprechenden Mailadressen.
In den Einrichtungen gibt es zur Zeit nur im begrenzten Umfang eine telefonische Erreichbarkeit. Nutzen Sie bitte den Weg per Mail für Ihre Anfragen.
Sollten Sie allgemeine Fragen haben, stehen wir Ihnen Ihnen gerne per Mail unter gemeinsam@neukirchen-erzgebirge.de oder über die Neukirchen App zur Verfügung.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Bürgermeister
Sascha Thamm
Achtung:
Für die Grundschule wird die Abfrage zur Notbetreuung seitens der Grundschule übernommen. Die Abfragezettel werden zusammen mit anderen Informationen am 11.12.2020 über die bekannten Verteiler verschickt. Die Betreuung erfolgt ebenfalls in der Zeit von 7 Uhr bis 16 Uhr, wobei die Betreuung am Vormittag durch die Lehrern und ab Mittag durch die HorterzieherInnen erfolgt. Das Abgeben von zwei Abfragezetteln (einen an den Hort und einen an die Schule) ist nicht notwendig. Der Hort erhält die notwendigen Information von der Schule.
Elterninfo zur Schließung Kitas und Horte hier
Formular Notbetreuung – nur ein Personensorgeberechtigter systemrelevant tätig hier
Formular Notbetreuung – beide Personensorgeberechtigte systemrelevant tätig hier
Abfrage Notbetreuung hier
Update 01.12.2020
Überschreitung des Wertes einer 7-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
Im Erzgebirgskreis wurde an fünf Tage andauernd der Wert einer 7-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner überschritten. Der Landkreis muss folgende Maßnahmen anordnen:
o ein umfassendes oder beschränktes Verbot der Alkoholabgabe sowie des -konsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
o eine Beschränkung der Teilnehmeranzahl von Versammlungen nach § 9 Abs. 1 auf maximal 200 Personen,
o Ausgangsbeschränkungen, die ein Verlassen der Häuslichkeit ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe werden sodann entsprechend der Vorgaben des § 8 Abs. 4 Nr. 3 Sächs-CoronaSchVO aufgezählt.
Die Allgemeinverfügung mit verschärfenden Maßnahmen für den Erzgebirgskreis ab 1. Dezember 2020 finden Sie hier.
Weitere Maßnahmen und Veröffentlichungen des Landkreises lesen Sie hier.
Außerdem tritt am 1. Dezember 2020 die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Sie wurde am Samstag, den 28. November 2020, im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 36/2020, veröffentlicht. Diese Fassung gilt bis zum Ablauf des 28. Dezember 2020.
Kontaktbeschränkung
Zulässig ist der Kontakt zu den Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis insgesamt fünf Personen. Kinder unter 14 Jahren bleiben in dieser Zählung außen vor. Für die Weihnachtszeit ab dem 23. Dezember 2020, § 2 Abs. 1a SächsCoronaSchVO, wird diese Beschränkung auf maximal zehn Personen des engsten Familien- und Freundeskreis erweitert. Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt. Auch die Beschränkung auf nur einen weiteren Hausstand gilt nicht für diese Zeit.
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, § 3 Abs. 1
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auf den Eingangsbereich sowie Parkbereiche von Groß- und Einzelhandelsgeschäften und den Eingangsbereich von Kitas und Schulen ausgedehnt. Diese Regelung war bereits in der aktuellen Allgemeinverfügung Hygiene angelegt. Zusätzlich wird die Tragepflicht auch in bzw. vor Kirchen sowie für gastronomische Einrichtungen präzisiert. Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung dürfen sich die Befreiungsatteste vorzeigen lassen.
Update 30.11.2020
Informationen zur „Novemberhilfe“ des Bundes
Auf dem Portal des Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (bereitgestellt von BMWE und BMF) wurden zwischenzeitlich „Vollzugshinweise für die Novemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe“ veröffentlicht.
Weiterhin sind dort FAQ veröffentlicht. Die FAQ ständig aktualisiert werden (Link zu den FAQ “Novemberhilfe“).
Antragstellungen werden ausschließlich online über das oben bezeichnete Portal des Bundes im Dialogverfahren abgewickelt.
Ergänzende Informationen für Solo-Selbständige sind auch der Pressemitteilung des SMWA vom 25. November 2020 zu entnehmen, die sich in erster Linie mit dem Abschlagszahlungsverfahren befassen.
Update 28.11.2020
Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb in den Kitas und Horten der Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb. ab 01.12.2020
Der Freistaat Sachsen verschärft ab 01.12.2020 die Maßnahmen an Schulen und Kindertageseinrichtungen in Hochinzidenzgebieten.
„Die Corona-Infektionen sind auf einem hohen Niveau und das hat auch Auswirkungen auf die Schulen und Kitas. Mit den neuen Maßnahmen ergänzen wir die bestehenden, um den Gesundheitsschutz für Lehrer, Erzieher und die Kinder und Jugendlichen zu erhöhen. Das Offenhalten der Kitas und Schulen mit Präsenzunterricht bleibt das erste Mittel der Wahl. Weiterhin muss das Ziel bleiben, unseren Schülern Bildung mit möglichst wenigen Einschränkungen zu ermöglichen. Die Schulen haben das bisher in hervorragender Weise gemeistert. Mir ist auch bewusst, dass dies mit enormen Kraftanstrengungen verbunden ist“, so Kultusminister Christian Piwarz.
Auch für die Kitas werden weitere Schutzmaßnahmen vorgenommen, wenn sich
ein Landkreis ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche befindet. Dann gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb mit der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen. Näheres ist in Handlungsempfehlungen für Kindertageseinrichtungen geregelt. Sogenannte »offene Konzepte« sind bis auf weiteres nicht zulässig. Die Schulvorbereitung erfolgt in Verantwortung der Kita in der Einrichtung – ohne Beteiligung der Grundschulen.
Da der Inzidenzwert im Erzgebirgskreis schon länger weit überschritten ist, gehen alle Kindertageseinrichtungen und Horte der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. ab 01.12.2020 in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und ohne Durchmischung über.
Bitte lesen und beachten Sie unbedingt die untenstehenden Elterninformationen allgemein sowie für die einzelnen Einrichtungen:
Elterninfo allgemein hier
Elterninfo Kita. Pünktchen hier
Elterninfo Kita. Wiesenzwerge hier
Elterninfo Kita. Friedrich Fröbel hier
Elterninfo Horte hier
Update 26.11.2020
“Wir brauchen noch einmal eine Kraftanstrengung”
Eine Trendumkehr wurde noch nicht erreicht, die Infektionszahlen verharren auf einem hohen Niveau. Angesichts dieser Entwicklung haben Bund und Länder die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verlängert und die Kontaktbeschränkungen verschärft. Zu Weihnachten gelten gesonderte Regelungen. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die am 28. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen bundesweit bis zum 20. Dezember zu verlängern. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben zunächst weiterhin geschlossen – insbesondere die Gastronomie. Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Bund und Länder appellieren an die Bürger, alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen zu vermeiden – insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem im Hinblick auf die Skisaison.
Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen:
Angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten haben Bund und Länder weitere Maßnahmen vereinbart, die ab dem 1. Dezember 2020 gelten sollen. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Erweiterte Maskenpflicht:
Die bisherigen Regeln für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert. So gilt künftig an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen ist sie künftig vorgeschrieben.
Gesonderte Regeln für Weihnachtstage:
Für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel gelten erweiterte Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen: Vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 sind Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen möglich – Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Bund und Länder rufen dazu auf, wo immer dies möglich ist, im Vorfeld dieser familiären Begegnungen fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren.
Erweiterte Maßnahmen für Hotspots:
Bund und Länder verweisen auf die bereits beschlossene Hotspot-Strategie, nach der ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen diese Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung der Infektionszahlen zu erreichen. Grundsätzlich behält das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen jedoch höchste Bedeutung.
AHA+AL-Regeln weiter beachten:
Bund und Länder betonen, dass es weiterhin dringend erforderlich ist, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden. Dort, wo Begegnungen stattfinden, sind stets die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) einzuhalten.
Keine Trendwende erreicht
Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zeigen erste Wirkung: Der exponentielle Anstieg konnte abgeflacht werden. Kanzlerin Merkel betonte nach den Gesprächen, dass „wir uns mit diesem Teilerfolg auf gar keinen Fall begnügen“ könnten. Bund und Länder stellen fest, dass die erhoffte Trendwende im November nicht erreicht wurde, bislang sei lediglich ein „Seitwärtstrend“ zu beobachten. Merkel betonte daher, es bedürfe „noch einmal einer Kraftanstrengung“.
Der Beschlusses im Wortlaut hier.
Update 20.11.2020
ab 13.11.2020 geltende Corona-Schutz-Verordnung
Am 13. November 2020 trat eine geänderte Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Diese gilt bis einschließlich 30. November 2020. In dieser sind die Regelungen für Versammlungen geändert.
Die aktuelle Verordnung finden Sie hier.
Hygiene-Allgemeinverfügung geändert
Die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus wurde geändert.
Ab 18. November 2020 gelten folgende Änderungen:
• Alle Personen sind verpflichtet, vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden einschließlich der Parkplätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Vor den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Es wird empfohlen, dass die vulnerablen Gruppen auf nicht notwendige Fahrten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten.
Die komplette Hygiene-Allgemeinverfügung finden Sie hier.
Update 12.11.2020
Update 03.11.2020
Häufige gestellte Fragen zur sächsischen Corona-Schutz-Verordnung finden Sie hier
Update 01.11.2020
Neu: sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 2. November 2020 – weitreichende Schließungen im Bereich Freizeit und Kultur
Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 02.11. bis einschließlich 30. 11.2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
Die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung des Erzgebirgskreises vom 23.10.2020 tritt mit Ablauf des 01.11.2020 außer Kraft.
Das bedeutet:
Ab Montag, 02.11.2020, 0.00 Uhr, gelten nur noch die vom Freistaat Sachsen veröffentlichten Regeln der Corona-Schutz-Verordnung. Die ab 02.11.2020 geltende Verordnung finden Sie hier.
Außerdem werden für alle Bereiche weitreichende Hygieneauflagen angeordnet – hier.
1. Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung ab 02.11.2020
Die Gemeindeverwaltung bleibt vorerst und bis auf weiteres geöffnet.
Bitte prüfen Sie eigenverantwortlich jedoch, ob das Anliegen nicht auch telefonisch oder per Mail geklärt werden kann. Informieren Sie sich außerdem bitte vorab, ob tatsächlich ein Vor-Ort-Termin beim jeweiligen Ansprechpartner möglich ist.
Bitte suchen Sie die Gemeindeverwaltung vor allem dann nicht persönlich auf, wenn Sie Krankheitssymptome aufweisen oder wissentlich Kontakt mit einer auf Covid19 positiv getesteten Person hatten.
Bitte beachten Sie die Hygieneregeln und tragen Sie zwingend eine Mund-Nasen-Bedeckung!
2. Schließung aller kommunalen Einrichtungen im Bereich Freizeit- und Sportbetrieb
Die ab 02.11.2020 geltende Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
Auf deren Grundlage schließt die Gemeinde ab 02.11.2020 bis vorerst 30.11.2020 alle öffentlichen kommunalen Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung und des Amateursportbetriebes dienen.
Dies betrifft demnach alle Sport-/Turnhallen (außer Schulsport), Kegelbahn, zu Übungszwecken oder anderen Zwecken genutzte Räume in öffentlichen Einrichtungen, Kitas und Schulen sowie Gebäuden.
3. Alle Veranstaltungen sind hiermit abgesagt.
4. Eingeschränkte Öffnung der Gemeindebibliothek ab 02.11.2020
Die Gemeindebibliothek bleibt ab 02.11.2020 bis vorerst 30.11.2020 nur für die reine Medienausleihe und Rückgabe geöffnet.
Eine Nutzung der Bibliotheksräume als Aufenthalts- und Verweilort im Sinne von Freizeitgestaltung ist nicht möglich. Der Internetarbeitsplatz steht nicht zur Verfügung.
Für den Besuch der muss der Bibliotheksausweis mitgeführt werden.
Der Aufenthalt ist auf ein Minimum und lediglich auf die reine und zügige Medienausleihe (kein „Stöbern“, keine Gespräche, kein Aufenthalt) zu begrenzen.
Die ausgehängten Hygieneregeln (u. a. zwingendes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Einhaltung Mindestabstand, Umsetzung der Kontaktbeschränkung) sind einzuhalten.
Nutzen Sie auch gerne das Angebot zur Abholung vorbereiteter Bücherbeutel. Bitte Bestellung per Mail an a.rombach@neukirchen-erzgebirge oder Telefon unter 0371/2710236.
5. Schulen und Kindertagesbetreuung nach den Herbstferien weiter im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit weiteren Schutzmaßnahmen
Der Unterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung werden nach den Herbstferien weiter im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen stattfinden.
Änderungen in der Schule ab 2. November
Die aktuellen Corona-Zahlen an Schulen sind nach den Herbstferien wieder wöchentlich abrufbar unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/eltern-lehrkraefte-erzieher-schueler-4144.html
Mund-Nasenbedeckung bei Schülerinnen und Schülern
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb und im Unterricht für Schüler der berufsbildenden Schulen und die Schüler der Sekundarstufe 2 des allgemeinbildenden Gymnasiums (11. und 12. Klasse) wird Pflicht, solange Abstände untereinander nicht eingehalten werden können. In unteren Klassen spielen Ansteckungen zwischen den Schülern kaum eine Rolle.
Meist werden die Infektionen von außen hereingetragen:
https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/10/09/schulen-sind-und-werden-nicht-die-brutstaetten-der-infektionen-sein/
Zukünftig sind Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 aller Schularten verpflichtet, außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasenbedeckung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände zu tragen, wenn Abstände untereinander nicht eingehalten werden können. Im Unterricht besteht keine Maskenflicht.
An Grundschulen, Horte sowie die Förderschulen (Primarbereich) besteht im Unterricht und außerhalb des Unterrichts keine Maskenpflicht. Hier wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und dem Gebäude weiterhin empfohlen.
Konzentration auf das Kerngeschäft von Schule – den Unterricht
– Unterricht soll an den Schulen stattfinden, d. h. Besuche außerschulischer Lernorte und Schülerbetriebspraktika der Schüler allgemeinbildender Schulen finden bis Ende November nicht statt. Die Absolvierung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte in Betrieben und Einrichtungen bleibt unter Beachtung der Hygienevorschriften möglich.
– Exkursionen zu außerschulischen Lernorten, Veranstaltungen mit externen Partnern, wie z. B. Elternabende oder auch GTA, werden abgesagt. Ganztagesangebote (GTA) mit externen Partnern müssen für November entfallen. Die Ganztagesangebote, die durch Lehrer erfolgen, können weiter stattfinden.
– Schülerpraktika sind abzusagen.
– Klassenfahrten werden nicht durchzuführen.
– Schwimmunterricht kann aufgrund der Schließung der Schwimmhallen nicht stattfinden.
Änderungen in der Kindertagesbetreuung ab 2. November
Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen läuft weiter:
– Veranstaltungen mit externen Personen, wie z. B. Elternabende, Oma-Opa-Bastelnachmittage, 1. Hilfe-Kurse (Pflasterpass), Singen oder Vorlesen durch externe Partner müssen abgesagt werden.
– Eingewöhnungen mit den Eltern können durchgeführt werden.
– Eltern sollen maximal zur Garderobe, nicht aber zu den Gruppenräumen Zugang bekommen.
– Maskenpflicht der Eltern auf dem Gelände (innen und außen) besteht fort.
– Die tägliche Gesundheitsbescheinigung durch die Eltern hat weiter Bestand.
– Eine Maskenpflicht für Erzieher und Kinder besteht nicht.
– Es kann zu Betreuungseinschränkungen kommen, wenn das Personal aufgrund von Quarantäne oder anderen Krankheiten die Betreuung in vollem Umfang nicht mehr gewährleisten kann. Hier muss in Ausnahmefällen z. B. mit gekürzten Betreuungszeiten gerechnet werden.