Bürgerinformationen

Sag’s mit Inklusion – Mitten drin im Erzgebirge

Das Landratsamt Erzgebirge bittet um Ihre Mithilfe:
Gesucht werden Menschen mit Behinderung, die ihren Weg zur Inklusion in einem Interview beschreiben sollen. Das Interview soll in einem Kurzfilm veröffentlicht werden. Der Film soll allen Menschen egal ob mit oder ohne Behinderung Mut machen Inklusion als festen Bestandteil des alltäglichen Lebens zu sehen.

Alle detaillierten Informationen finden Sie unten im Bild.

Für das Projekt steht Ihnen Frau Seidel, die Senioren-und Behindertenbeauftragte des Erzgebirgskreises zur Verfügung. Sie ist unter der 03771 277 1060 oder per Mail sindy.seidel@kreis-erz.de zu erreichen.

Hinweis zur Stichwahl am 03.07.2022

Alle Bürger, die zur ersten Wahl am 12.06.22 Briefwahlunterlagen beantragt hatten – egal ob mit Wahlbenachrichtigungskarte oder online – erhalten automatisch die Wahlunterlagen für die Stichwahl am 03.07.22 zu geschickt. Der Versand kann jedoch erst beginnen, wenn wir die neuen Stimmzettel haben. Dies wird voraussichtlich ab Mittwoch, den 22.06.22 der Fall sein. Durch die relativ große Anzahl von Briefwählern wird der Versand eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Wir bitten Sie deshalb um etwas Geduld und von weiteren Nachfragen abzusehen.


Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen hat uns folgende Übersichtskarte der Standorte Glascontainer zur Verfügung gestellt:

Die Karte außerdem hier als pdf.


Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.

Festsetzung der Elternbeiträge für das Kalenderjahr 2022 für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Gemeinde Neukirchen

Gemäß Anlage zu § 11 der Satzung der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. über die Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Elternbeitragen (Kita-Satzung) vom 26.07.2018 ist in § 3 die Höhe der Elternbeiträge geregelt.

Durch diese öffentliche Bekanntmachung werden die Elternbeiträge für das Jahr 2022 in der Höhe des zuletzt im Jahr 2021 erteilten Bescheides festgesetzt.

Für die Gebührenpflichtigen (Sorgeberechtigten) treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2022 zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen (z. B. durch Anpassungen der Elternbeiträge durch die Gemeinde Neukirchen im laufenden Jahr 2022) oder persönlichen (z. B. durch Änderung der Betreuungszeiten, Änderungen der Geschwisterermäßigungen, Übernahme der Elternbeiträge durch das Referat Jugendhilfe) Gebührenpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Gebührenbescheid.

Die Gebührenpflichtigen werden gebeten, die für 2022 zu zahlenden Beträge zu den Fälligkeitsterminen (5. eines jeden Monats für den laufenden Monat), die sich aus dem letzten schriftlichen Gebührenbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankverbindungen zu überweisen oder einzuzahlen. Bei erteilten SEPA-Lastschriftaufträgen werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeiten bis zum Widerruf abgebucht.

Die Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Dezember 2021 veröffentlicht.



27.04.2021:
Geflügelpest – Aufhebung der Stallpflicht im Erzgebirgskreis

Die Stallpflicht von Geflügel wird ab sofort im gesamten Erzgebirgskreis aufgehoben. Dazu hat das Landratsamt Erzgebirgskreis eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung „Vollzug des Tierseuchenrechts – hier: Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest im Risikogebiet (gesamter Erzgebirgskreis) vom 29.03.2021“ wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 35/2021 vom 26.04.2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen veröffentlicht.

Die Aufstallpflicht galt bislang für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse.

Das Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Erzgebirgskreises kommt zu der Einschätzung, dass die Gefahr der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest sich deutlich reduziert hat. Die Fallzahlen bei Wildvögeln und vor allem die Ausbrüche in Hausgeflügelbeständen sind in Deutschland rückläufig.

Die Gefahr einer Einschleppung der Geflügelpest in die Bestände war in den letzten Wochen sehr hoch und die Konsequenzen bei einem Ausbruch drastisch. So müsste bei einem positiven Fall der gesamte Bestand getötet werden.

Für eine effektive Seuchenbekämpfung ist die Kenntnis aller Geflügelhaltungen in dem betroffenen Gebiet essentiell. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Meldung besteht unabhängig von der Seuchenlage (§ 2 Geflügelpest-VO). Im Rahmen der Aufhebung der Aufstallungspflicht wird hiermit noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen.

Die Geflügelhalter sollten weiterhin wachsam sein. Das Hausgeflügel ist an Stellen zu füttern, die für Wildvögel unzugänglich sind. Bei erhöhten Verlusten oder einem starken Rückgang der Legeleistung, muss unverzüglich ein Tierarzt hinzugezogen werden.


Geflügelpest – Stallpflicht nunmehr im gesamten Erzgebirgskreis

Das Friedrich-Löffler-Institut schätzt das Risiko zum Auftreten von HPAIV (Hochpathogenes Aviäres Influenzavirus) in Deutschland weiterhin als hoch ein (Risikoeinschätzung vom 25.03.2021).

Mittlerweile hat die Dimension der aktuellen Epidemie in Deutschland diejenige von 2016/2017 überschritten. Eine hohe Geflügeldichte und ein (ambulanter) Lebendgeflügelhandel stellen besonders hohe Risiken dar. Nachdem nun auch in den Nachbarkreisen (Mittelsachsen, Vogtlandkreis und Zwickau) das HPAI-Virus nachgewiesen wurde, bekräftigt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Notwendigkeit der sogenannten Stallpflicht für Geflügel im ganzen Erzgebirgskreis.

Die Gefahr ist nunmehr sehr hoch. Wenn in einem Hausgeflügelbestand ein positiver Fall der Klassischen Geflügelpest auftritt, muss dieser komplett getötet werden. Deswegen sollte es im Sinne eines jeden Tierhalters sein, sein Geflügel vor einer Einschleppung zu schützen. Geregelt wird die sogenannte Aufstallpflicht in einer Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse müssen im gesamten Landkreis aufgestallt werden. Die Tiere können in einem geschlossenen Stall untergebracht werden. Es ist aber auch eine sogenannte Volierenhaltung erlaubt, dass bedeutet eine Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.

In Sachsen besteht nun auch noch der Verdacht auf weitere Ausbrüche von Geflügelpest, nachdem Halter Junghennen von der Thüringer Zweigstelle des Geflügelhofs Schulte in Delbrück-Westenholz (Nordrhein-Westfalen) gekauft hatten. Darauf weist das Sozialministerium hin. Bei dem Betrieb war Anfang letzter Woche die Geflügelpest feststellt worden. Junghennen wurden von dort in kleinen Chargen im gesamten Bundesgebiet verkauft – darunter auch an Geflügelbetriebe in Sachsen, Thüringen und Baden-Württemberg. In Sachsen sind nach bisherigem Kenntnisstand Kleinsthaltungen im Vogtlandkreis und im Landkreis Leipzig betroffen. Da der Verbleib der vom Händler aus NRW veräußerten Tiere nicht vollständig nachvollzogen werden kann, fordert das Landestierseuchenbekämpfungszentrum des Freistaates Sachsen alle Halter auf, die Tiere ab Anfang März 2021 von dem oben genannten Händler gekauft haben, unverzüglich mit dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Kontakt aufzunehmen. Zu erreichen ist das Veterinäramt des Erzgebirgskreises zu den allgemeinen Sprechzeiten unter 03771 277-3342 sowie über lueva@kreis-erz.de

Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest im Risikogebiet (gesamter Erzgebirgskreis) wurde im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 25/2021 vom 29.03.2021 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen veröffentlicht.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG).


Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis zur Geflügelpest (Aviäre Influenza) verlängert

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine neue Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) erlassen. Diese dient zum Schutz vor der Geflügelpest und ist ab dem 02. März 2021 gültig.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 01. März 2021 im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 17/2021 hier

Die Regelungen der bisherigen Allgemeinverfügung zur Geflügelpest werden mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung bis 31. März 2021 verlängert.

Den Haltern von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Enten und Gänse, ausgenommen Laufvögel) in den ausgewiesenen Risikogebieten wird die Aufstallung der benannten Tiere angeordnet.

Folgende Orte bzw. Ortsteile des Erzgebirgskreises sind weiter als Risikogebiete klassifiziert, da hier Einzelbetriebe mit besonderer Bedeutung liegen:

– Neukirchen, Adorf, Jahnsdorf, Pfaffenhain, Leukersdorf, Seifersdorf, Ursprung, Lugau, Erlbach-Kirchberg, Niederdorf, Niederwürschnitz

Im gesamten Risikogebiet sind erhöhte über das normale Maß der Biosicherheitsmaßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen notwendig und anzuordnen.

Der beste Schutz des Geflügels vor Infektionen wird durch die weitgehende Unterbindung von direkten und indirekten Kontakten zwischen Geflügel und Wildvögeln erreicht.

Aufgrund der Vielzahl an Befunden in Deutschland muss das Landratsamt Erzgebirgskreis in Verbindung mit der Entscheidung des Landestierseuchenbekämpfungszentrums und der Arbeitsgruppe HPAI von einem massiven Auftreten von HPAIV H5N8 im Wildvogelbestand in der Region ausgehen.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG).


Neuer Abfallratgeber für den Erzgebirgskreis

Vom Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen ist ein neuer Abfallratgeber für den Erzgebirgskreis hier verfügbar.


Schiedsstelle Neukirchen

Die Schiedsstelle Neukirchen ist im Haus der Vereine, Chemnitzer Straße 28 in 09221 Neukirchen/Erzgeb. eingerichtet.

Friedensrichter der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. ist Herr Bodo von Wenckstern.

Die Schiedsstelle ist nur per Post oder per Mail zu erreichen.

Per Post:
Schiedsstelle der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.
Friedensrichter – persönlich –
Hauptstraße 77
09221 Neukirchen/Erzgeb.

Die Post kann auch im Rathaus abgegeben werden. Sie wird dann in jedem Fall ungeöffnet an Herrn von Wenckstern weitergeleitet.

Per Mail: An gemeinde@neukirchen-erzgebirge.de mit der Bitte um Kontaktaufnahme und ohne Schilderung des Anliegens.


Prüfbericht zum Trinkwasser


Hochwasserschutzmaßnahmen am Wasserschloß Klaffenbach

Die Landestalsperrenverwaltung Sachsen informiert:

Die Vorbereitungen für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz am Wasserschloss Klaffenbach (Stadt Chemnitz) haben begonnen. Derzeit wird die Baustellenzufahrt angelegt und das Baufeld freigemacht. Dafür müssen auf der Standfläche der künftigen Hochwasserschutzmauern und –deiche auch Bäume gefällt und Sträucher entfernt werden. Diese Arbeiten werden in der gesetzlich festgelegten Fällperiode bis Ende Februar durchgeführt.

Zeitgleich haben bereits die eigentlichen Bauarbeiten begonnen. Am rechten Ufer der Würschnitz werden auf dem Gelände der Festwiese sowie flussabwärts unterhalb der Zufahrt zum Schloß ein etwa 340 Meter langer Deich und 92 Meter Hochwasserschutzmauern errichtet. Der rund 300 Meter lange Deich am Mühlgraben auf dem Gelände des Golfplatzes ist für das Jahr 2019 geplant. Die geplanten Baukosten für die gesamte Maßnahme liegen bei rund 2,7 Millionen Euro, finanziert aus Mitteln des Bundes und des Freistaates Sachsen.

Umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe werden nach Fertigstellung der Hochwasserschutzanlage durchgeführt. So sind unter anderem die Umwandlung von intensiv genutzten Ackerflächen in Grünland und die Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen geplant.

Im Dezember 2016 wurde von der Landesdirektion Sachsen der Planfeststellungsbeschluss für die Maßnahmen in Klaffenbach erteilt und damit das Baurecht hergestellt. Danach erfolgte die Ausführungsplanung und die öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen. Den Zuschlag erhielt die in Neukirchen ansässige Krause Hoch-, Tief- und Anlagenbau GmbH.

Die vollständige Medieninformation finden Sie hier.

Der Lageplan – Planübersicht aus der Ausführungsplanung – als pdf zum Download hier.