Informationen aus den Ämtern

Hier erhalten Sie aktuelle Informationen aus den Ämtern und Einrichtungen der Gemeindeverwaltung Neukirchen.


Steueramt informiert – Aufforderung zur Hundeanmeldung

Immer mehr Menschen „sind auf den Hund gekommen“ und halten sich einen Vierbeiner. Die Anzahl der in unserer Gemeinde lebenden Hunde steigt stetig an.
Dabei muss aber auch immer wieder festgestellt werden, dass einige Hunde nicht angemeldet sind.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass alle Hunde ab einem Alter von drei Monaten bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden müssen. 
Auf der Internetseite der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. steht Ihnen ein Formular zur Hundesteueranmeldung zur Verfügung, welches vollständig ausgefüllt an die Gemeindeverwaltung gesendet werden kann.
Gern können Sie Ihren Hund auch persönlich zu den Öffnungszeiten im Steueramt des Rathauses (im Hintergebäude) zur Hundesteuer anmelden.


Gemeindebibliothek Öffnungszeiten neu:

Montag: geschlossen (Projekt- und Veranstaltungstag)
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Bauamt

Lärmaktionsplanung

Der Lärmaktionsplan 2024 hier zum Download

Information zur Abwägung der Betroffenheiten nach der erneuten Lärmkartierung 2022

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm schreibt seit 2007 in fünfjährigem Turnus die Erstellung von Lärmkarten in Ballungsräumen sowie im Einwirkbereich von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen vor.

In Neukirchen wurde die A72 und die S258 (ehemalige B169, Stollberger Straße/Chemnitzer Straße) kartiert. Ermittelt wurde die Höhe der jeweiligen Geräuschbelastungen und die Zahl der betroffenen Menschen in der jeweiligen Pegelklasse in dB(A).

Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt 12/2023 hat die Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb. Einwände von Bürgern, vorwiegend aus dem Baugebiet Forststraße, erhalten. Der überwiegende Teil der eingegangenen Stellungnahmen enthielt Bedenken über den Wert des Nachtschallpegels im Bereich des allgemeinen Wohngebietes an der Forststraße von 45-49 dB(A) und über die zusätzliche Geräuschbelastung im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen, zusätzlich zur Lärmbelastung der A72.

Vereinzelt wurden Wünsche nach Lärmschutzmaßnahmen, wie z. B. die Begrünung von zwei Grenzstreifen im Bereich der A 72 geäußert.

In der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2024 wurden alle Einwände gegen die Erstellung eines Lärmaktionsplanes ohne Maßnahmen der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. abgewogen.

Für die Anwohner bestehender Straßen gibt es derzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf Begrenzung der Geräuschbelastung. Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen können jedoch auf freiwilliger Basis und in Abhängigkeit von der Haushaltslage des Baulastträgers durchgeführt werden. Bei der A72 handelt es sich um eine Bundesautobahn und bei der S258 um eine Staatsstraße. Daher ist die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. nicht Baulastträger dieser Straßen und kann folglich auch keine Maßnahmen umsetzen.

Bereits im Jahre 2003/2004 wurden den betroffenen Bürgern an der S258 durch den Baulastträger Möglichkeiten geschaffen, sich gegen die Lärmeinwirkungen zu schützen, z. B. durch den geförderten Einbau von Schallschutzfenstern. Für Anwohner, welche nach 2004 in betroffene Gebiete gezogen sind, besteht darauf kein Anspruch.

Aufgrund der Errichtung des Kreisverkehrs auf der S258, erfolgte eine Geschwindigkeitsreduzierung von 70 km/h auf 50 km/h. Die damit einhergehende Lärmreduzierung wurde in der Lärmkartierung noch nicht berücksichtigt. Es ist aber davon auszugehen, dass sich dadurch der Lärmpegel deutlich verringert hat.

Im Rahmen des Ausbaus der A72 wurde Lärmvorsorge nach 16. BImSchV durch den Bau eines Lärmschutzwalles sowie durch passive Schutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) an stark betroffenen Gebäuden realisiert.

Die Lärmkartierung des LfLuG weist für Hauptverkehrswege wie die A72 die Verkehrslärmbelastung (Immissionen) aus. Verkehrslärm ist von den Regelungen des BlmSchG ausgenommen, weil öffentliche Verkehrswege keine Anlagen im Sinne des BlmSchG sind, vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BlmSchG. Damit wird rein rechtlich die Verkehrslärmbelastung nicht als Vorbelastung betrachtet. Als eine solche gilt die Einwirkung von anderen Anlagen. Im Fall der neu genehmigten Windenergieanlagen beträgt die Vorbelastung durch andere Anlagen ca. 30 bis 38 dB(A). Die Belastungen der durch das LRA genehmigten zusätzlichen Anlagen ergibt zusammen mit der Vorbelastung die Gesamtbelastung. Diese liegt bei ca. 38 bis 40 dB(A). Daraus kann man jedoch nicht schlussfolgern, dass diese Gesamtbelastung zu einer Erhöhung der schon vorhanden Verkehrslärmbelastung führt. Es ist eher zu erwarten, dass die Gesamtbelastung von ca. 38 bis 40 dB(A) in der Verkehrsbelastung (50 bis 54 dB(A) untergeht bzw. überdeckt wird.

Aufgrund fehlender Baulastträgerschaft der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. und der gesetzlichen Vorgabe, dass der Straßenlärm nicht als Vorbelastung für die geplanten Windenergieanlagen zählt und somit nicht kumuliert werden kann, sind die Bedenken und Anregungen der Bürger zwar verständlich, jedoch musste der Gemeinderat im Rahmen der Abwägung zu der Entscheidung kommen, dass die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. keine Maßnahmen realisieren kann. Allerdings werden wir die eingegangenen Bedenken der Bürger an die Baulastträger mit der Bitte um Prüfung weiterleiten.

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Information über die Ergebnisse der Lärmkartierung im Bereich der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. entlang der A72 und der S 258 (ehemalige B 169, Stollberger Straße/ Chemnitzer Straße) und das Fortschreiben des Lärmaktionsplanes aus dem Jahre 2018.

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm schreibt seit 2007 in fünfjährigem Turnus die Erstellung von Lärmkarten in Ballungsräumen sowie im Einwirkbereich von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen vor. Die §§ 47a bis 47f Bundesimmissionsschutzgesetz setzen die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung unter Einbindung der Öffentlichkeit um.

Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) wurde wie im Jahre 2017 mit der Lärmkartierung beauftragt. In der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. waren gemäß der Vorgabe der EU-Umgebungslärmrichtlinie Straßenzüge mit einer Belastung von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr kartierungspflichtig. Dies betrifft neben der A72 (2,5 km) die S 258 (ehemalige B 169, Sollberger Straße/Chemnitzer Straße) auf einer Länge von 2,6 km.

Aufgrund einer umfassenden Änderung der zugrunde liegenden Berechnungsmethode sind die Lärmkartierungen der vergangenen Jahre mit den ermittelten Werten aus dem Jahre 2022 nicht mehr 1:1 vergleichbar. Die Lärmkartierung 2022 wurde erstmals mit einer europaweit einheitlichen Bewertungsvorschrift »CNOSSOS-EU« erarbeitet.

In Neukirchen wurde die A72 und die S258 (ehemalige B169, Stollberger Straße/Chemnitzer Straße) kartiert. Ermittelt wurde die Höhe der jeweiligen Geräuschbelastungen und die Zahl der betroffenen Menschen in der jeweiligen Pegelklasse in dB(A). Insbesondere sind aufgrund einer anderen Verteilung der Einwohner eines Gebäudes hin zu den lautesten Fassaden deutlich höhere Betroffenheiten bei gleichbleibender Lärmbelastung festzustellen.

Die Ergebnisse der Lärmkartierung für die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. sind hier einsehbar:

Lärmkartierung 2022 Neukirchen/Erzgeb.

Ebenso ist die Einsichtnahme der Lärmkarten unter https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html jederzeit möglich. Dort sind auch detaillierte Informationen zu den geänderten Berechnungsvorschriften abrufbar.

Pegelklasse
 in dB(A)
StraßenlärmStraßenlärm
LDEN (24h)LNIGHT (24h) (22-06 Uhr)
über 45-49703
über 50-54295
über55-59319190
über 60-64255113
über 65-691900
über 70-74960
ab 7500
Summe8601301

Zusätzlich können diese auch im Rathaus, Hauptstraße 77, Zimmer 13 während der Dienstzeiten vom 14.12.2023 bis 19.01.2024 eingesehen werden.
In Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der Lärmkartierung wurden folgende Betroffenheit durch Umgebungslärm der kartierten Hauptverkehrsstraßen ermittelt:

Bewertung der Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind:

286Menschen sind ganztägig Lärmpegeln von > 65 dB(A) ausgesetzt, die bei dauerhafter Einwirkung ohne Schutzmaßnahmen am Gebäude das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen signifikant erhöhen.
303Menschen sind nachts Lärmpegeln von > 55 dB(A) ausgesetzt, die bei dauerhafter Einwirkung ohne Schutzmaßnahmen am Gebäude das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen signifikant erhöhen

Lärmaktionsplanung für die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.

Gemäß § 47 d BImSchG steht nun die Gemeinde Neukirchen vor der Aufgabe, sich im Rahmen eines Lärmaktionsplans mit der vorhandenen, in der Lärmkartierung dargestellten Lärmsituation auseinanderzusetzen. Gegenstand der Lärmaktionsplanung sind ausschließlich verkehrliche Lärmbelastungen, auch über die im Rahmen der Lärmkartierung untersuchten Straßen hinaus, sofern relevante Konflikte bestehen.

Die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. kommt im Rahmen Ihrer Bewertung der Sachlage zu dem Ergebnis, dass trotz der festgestellten Lärmbetroffenheiten ein umfassender Maßnahmenplan im Rahmen des Lärmaktionsplanes nicht zielführend und nicht umsetzbar ist. Stattdessen soll ein Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen erstellt werden.

Gründe hierfür sind:
– Durch die umfassende Lärmsanierung im Jahre 2003/2004 an der S 258 (ehemalige B 169, Stollberger Straße/Chemnitzer Straße) durch den Baulastträger, wurde den betroffenen Bürgern die Möglichkeit gegeben sich vor den Lärmauswirkungen zu schützen.
– Im Rahmen des Ausbaus der A72 wurde Lärmvorsorge nach 16. BImSchV durch den Bau eines Lärmschutzwalles sowie durch passive Schutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) an stark betroffenen Gebäuden realisiert.

Damit ist der nach bundesdeutschem Recht durch die Baulastträger umzusetzende Lärmschutz realisiert. Auf weitergehende Maßnahmen besteht kein rechtlicher Anspruch – selbst wenn entsprechende Maßnahmen im Lärmaktionsplan der Gemeinde formuliert werden. Daher sieht die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. darüber hinaus keine realisierbaren Möglichkeiten, im Rahmen einer Maßnahmenplanung zusätzlich Lärmschutz für die betroffenen Bürger beim Straßenbaulastträger einzufordern. Aufgrund fehlender Baulastträgerschaft ist die Realisierung eigener Maßnahmen an der Straße nicht möglich. Maßnahmen in eigener Planungshoheit sind an den betroffenen Straßen bzw. auf dem Ausbreitungsweg nicht umsetzbar und nicht finanzierbar.

Einwohner der Gemeinde Neukirchen können hierzu Rückmeldungen sowie Hinweise auf bestehende sonstige verkehrliche Lärmprobleme abgeben, die im Rahmen der weiteren Lärmaktionsplanung in die endgültige Abwägung einfließen.

Eine Beteiligung ist im Zeitraum vom 08.01.2024 bis 19.01.2024 möglich.

Einwendungen können schriftlich, per Email, an bauamt@neukirchen-erzgebirge.de oder persönlich zur Niederschrift im Bauamt, Zimmer 13, Hauptstraße 77,09221 Neukirchen/Erzgeb. vorgebracht werden.
Ansprechpartner sind Frau Lieberwirth (Tel.: 0371 27 10 224) und Frau Brott (Tel.: 0371 27 10 211).

Gleichzeitig wird die Möglichkeit gegeben, bis zum 19.01.2024 Einwände gegen diese Entscheidung, einen Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen zu erstellen, vorzubringen.

Nach Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt unter Abwägung der eingegangenen Rückmeldungen die endgültige Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes im Gemeinderat.

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Meldeamt

Hinweis zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Meldeamt

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet bei der Erhebung personenbezogener Daten über den Umgang mit diesen Daten zu informieren. Das Einwohnermeldeamt gibt daher folgende Informationen für die Bürgerinnen und Bürger:

Hinweisblatt Meldeamt

Für alle Vermieter von Wohnungen

Entsprechend dem neuen Bundesmeldegesetz ist ab 01.11.2015 bei Abschluss eines Mietvertrages dem Mieter innerhalb von zwei Wochen eine sog. Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen. Diese muss dem Meldeamt bei der Anmeldung vorgelegt werden.

Das Formular Wohnungsgeberbestätigung können Sie hier herunterladen.

Seit dem 1. September 2014 können Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online im Internet beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Voraussetzung hierfür sind der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät.

Alle weiteren Informationen dazu finden Sie im Flyer des BfJ.


Standesamt

Hinweis zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Standesamt

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet bei der Erhebung personenbezogener Daten über den Umgang mit diesen Daten zu informieren. Das Standesamt gibt daher folgende Informationen für die Bürgerinnen und Bürger.

Hinweisblatt Standesamt


Kasse

Die SEPA-Bankverbindungen der Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb. lauten wie folgt:

Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE79 8705 4000 3588 0028 46
BIC: WELADED1STB

Deutsche Kreditbank AG
IBAN: DE97 1203 0000 0001 4288 46
BIC: BYLADEM1001

Gläubiger-Identifikationsnummer der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.
DE57ZZZ00000366670